ALLGEMEINE VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Easyfairs GmbH (Veranstalter) und dem Aussteller gelten ausschließlich die nachstehenden Veranstaltungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, auch wenn der Veranstalter diesen nicht gesondert widerspricht.
2) Mit Einreichen der ausgefüllten Anmeldung bzw. mit Abschicken des Online-Anmeldeformulars auf der jeweiligen Veranstaltungs-Homepage erkennt der Aussteller diese Veranstaltungsbedingungen als alleingültig an.
2. Aussteller
Als Aussteller können bei einer jeweiligen Veranstaltung jeweils teilnehmen alle Hersteller von Produkten, die auf der für die jeweilige Veranstaltung herausgegebenen Produktliste verzeichnet sind. Dies gilt auch für Vertreter und Distributoren dieser Hersteller, die unter ihrem eigenen Firmennamen an der Veranstaltung teilnehmen können. Als Aussteller sind nach Ermessen des Veranstalters ebenfalls Herausgeber von Wirtschaftszeitungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Verbände, Institute und andere Hersteller- oder Fachverbände zugelassen, die in irgendeiner Weise als Förderer, Unterstützer oder Entwickler (im Rahmen ihrer Haupttätigkeit) von Gütern anerkannt sind, die mit Produkten von der Produktliste für die jeweilige Veranstaltung verbunden oder ihnen ähnlich sind und wenn sie in den Rahmen der Veranstaltung passen.
3. Anmeldung
1) Der Aussteller hat die für die jeweilige Veranstaltung geltenden Anmeldefristen zu beachten. Die Anmeldung hat schriftlich mit dem zur Verfügung gestellten Anmeldeformular zu erfolgen. Beim Veranstalter eingegangene, ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformulare stellen ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot des Ausstellers dar.
2) Der Veranstalter ist frei in der Entscheidung, das Angebot des Ausstellers anzunehmen oder aber (auch ohne Begründung) abzulehnen. Der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller kommt erst mit einer schriftlichen Bestätigung des Veranstalters zur Buchung der Ausstellfläche zustande. Die Annahme des Angebots durch den Veranstalter hat binnen vier Wochen nach Eingang der Anmeldung zu erfolgen. Eine später beim Aussteller eingegangene Bestätigung des Veranstalters gilt als neues Angebot auf Abschluss des Vertrages, welches der Aussteller annehmen muss. Das Versenden der ersten Vorauszahlungsrechnung gilt dabei in jedem Fall als konkludente Annahme, mit der der Vertrag rechtsgültig zustande kommt.
3) Mit der Anmeldung bzw. mit Zustandekommen des Vertrages erkennt der Aussteller an, dass der Veranstalter bei der jeweiligen Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht ausübt. Mit der Anmeldung bzw. dem Vertragsschluss verpflichtet er sich zugleich, später vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung aufgestellte Regeln („Hausordnung“) anzuerkennen und entsprechenden Anweisungen des Veranstalters Folge zu leisten.
4. Zahlungsbedingungen
1) Die vereinbarten Zahlungen sind – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – in voller Höhe ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Eingang der Rechnung an den Veranstalter zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, schuldet der Aussteller die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen. Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag mit dem Aussteller zurückzutreten und die Ausstellfläche anderweitig zu vergeben. Die Geltendmachung eines dem Veranstalter in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2) Die Miete für die vertragsgegenständliche Ausstellfläche errechnet sich – soweit vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist – aus den gebuchten Quadratmetern der Ausstellfläche multipliziert mit dem im jeweiligen Anmeldeformular aufgeführten Quadratmeterpreis. Die einzelnen Leistungen, die in dieser Standmiete inbegriffen sind, sind konkret im Anmeldeformular aufgeführt. Für sonstige Leistungen ist eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
3) Der Aussteller hat die Miete und sonstige Vergütung entsprechend der im jeweiligen Anmeldeformular aufgeführten Zahlungsbedingungen zu leisten. Bei einer kurzfristigen Buchung unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn ist die volle Miete und Vergütung spätestens vor Bezug der Ausstellfläche per Verrechnungsscheck oder in bar beim Veranstalter zu bezahlen.
5. Übertragung/Unteraussteller
1) Die Übertragung der gesamten oder eines Teils der Ausstellungsfläche, auch unentgeltlich, ist untersagt, sofern der Veranstalter einer solchen teilweisen oder vollständigen Übertragung nicht vorher ausdrücklich schriftlich zustimmt. Bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund sofort zu kündigen. Der Aussteller hat in diesem Fall umgehend für die Räumung der Ausstellfläche Sorge zu tragen und dem Veranstalter den entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden im Zusammenhang mit der unberechtigten Überlassung der Ausstellfläche zu erstatten.
2) Die Aufnahme eines Unterausstellers hat der Aussteller schriftlich bei dem Veranstalter zu beantragen. Der Unteraussteller unterliegt denselben Pflichten wie der Hauptaussteller. Für die Aufnahme eines Unterausstellers ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gelten die Bestimmungen in Absatz (1) entsprechend.
6. Zuteilung der Ausstellfläche
1) Die Ausstellflächen werden allein nach Ermessen des Veranstalters zugeteilt, wobei die berechtigten Interessen der Aussteller zu berücksichtigen sind. Allgemein richtet sich die Zuteilung nach den folgenden Kriterien: ordnungsgemäßes Ausfüllen der Anmeldung und fristgerechte Zahlung Datum des Einreichens der Anmeldung zur Verfügung stehender Platz. Innerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit wird der Veranstalter soweit wie möglich versuchen, auf Wünsche der Aussteller einzugehen, wenn dadurch nicht berechtigte Interessen des Veranstalters oder anderer Aussteller oder die Veranstaltung insgesamt beeinträchtigt werden.
2) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die zugeteilte Ausstellungsfläche bei Bedarf unter Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers und des Veranstalters zu ändern.
7. Stornierung
1) Für den Fall, dass ein Aussteller von dem wirksam zustande gekommenen Vertrag zurücktritt, ohne dass der Veranstalter einen solchen Rücktritt schuldhaft verursacht hätte, gelten die nachfolgenden Stornierungsregeln.
2) Stornierungen seitens des Ausstellers sind schriftlich per Post oder per Telefax an den Veranstalter zu übermitteln. Die Stornierung wird erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung beim Veranstalter wirksam.
3) Im Falle der Stornierung ist der Veranstalter berechtigt, den Stand weiter zu vergeben. Zudem fallen für den Aussteller folgende Kosten an:
• Bei einer Stornierung bis 5 Monate vor Messebeginn: 20% der gesamten vereinbarten Netto-Vergütung (Standmiete sowie etwaige Vergütung für Sonderleistungen).
• Bei einer Stornierung bis 2 Monate vor Messebeginn: 60% der gesamten vereinbarten Netto-Vergütung (Standmiete sowie etwaige Vergütung für Sonderleistungen).
• Bei einer Stornierung ab 2 Monate vor Messebeginn: 100% der gesamten vereinbarten Vergütung zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter durch die Stornierung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist
8. Aufbau/Gestaltung der Stände
1) Aufbau der Stände und deren Gestaltung müssen den insoweit geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den baurechtlichen Bestimmungen und den für die Veranstaltung geltenden besonderen Regeln entsprechen. Wenn die Aussteller eigene Stände aufbauen, muss das verwendete Material ebenfalls den insoweit geltenden gesetzlichen Vorschriften und insbesondere bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen genügen. Der Aufbau und die Gestaltung der Stände müssen zudem so erfolgen, dass eine Beschädigung, Gefährdung, Belästigung oder Behinderung dritter Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
2) In den vertraglichen Regelungen kann bestimmt werden, dass der Aussteller verpflichtet ist, die vom Veranstalter gegen ein gesondertes Entgelt bereit gestellten Module für den Aufbau der Stände zu benutzen. In diesem Fall ist der Aufbau eigener Stände untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Veranstalters zum Aufbau eines eigenen Standes vor. In einem solchen Fall hat der Stand des Ausstellers denjenigen Angaben zu entsprechen, die dem Veranstalter zuvor schriftlich zur Genehmigung angezeigt wurden.
3) Lieferung und Montage von gemieteten Möbeln und Modulen sowie die Bereitstellung von Bodenbelag und Decke einschließlich Beleuchtung wird von dem Veranstalter vorgenommen. Arbeiten im Zusammenhang mit der Beleuchtung sowie Arbeiten im Zusammenhang mit elektrischen Leitungen dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die der Veranstalter damit beauftragt hat.
4) Die maximale Bauhöhe der Stände und sonstigen Gegenstände darf in keinem Fall 2,50 m übersteigen. Bauliche Veränderungen und Beschädigung an den Wänden, Böden oder der Decke der Ausstellungshalle (durch das Befestigen von Gegenständen etc.) sind untersagt.
5) Während der Tage, die für den Auf- und Abbau der Stände innerhalb der Hallen vorgesehen sind, ist es untersagt, solche Maschinen zu benutzen, die Staub verursachen, es sei denn die Maschinen verfügen über angemessene Einrichtungen zum Absaugen des entstehenden Staubes.
6) Veranlasst der Aussteller, dass der Stand oder Ausstellungsstücke oder sonstige Materialien über die ihm zugeteilte Ausstellfläche gebaut werden, kann der Veranstalter den sofortigen Rückbau bis zur Grenze der Ausstellfläche verlangen. Kommt der Aussteller dem nicht in angemessener Frist nach, kann der Veranstalter den Rückbau auf Kosten des Ausstellers selbst veranlassen. Soweit aus Platzgründen der Überbau bestehen bleiben kann, ist der Veranstalter alternativ dazu berechtigt, für den Überbau eine angemessene Standmiete nachzuberechnen.
7) Für den Fall, dass der Aussteller genehmigungspflichtige Aufbauten, Eventmodule oder ähnliches errichtet, sind stets sämtliche erforderlichen Genehmigungen bereit zu halten und auf Verlangen dem Veranstalter vorzuzeigen.
8) Feuerlöschgeräte, Hinweisschilder, Notausgänge und sonstige Brandschutz-Einrichtungen dürfen weder zugebaut noch zugestellt oder verhängt werden.
9) Sofern Muster, Musterträger, Ausstellungsstücke und Bauelemente die vorstehenden Vorschriften nicht erfüllen, hat der Aussteller diese auf Verlangen des Veranstalters unverzüglich zu entfernen. Kommt er dem in angemessener Frist nicht nach, ist der Veranstalter berechtigt, die entsprechenden Gegenstände auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen.
9. Werbung/Ausstellungsgegenstände
1) Jede Aktion zur Verkaufsförderung (Werbung etc.) darf nur innerhalb der Ausstellungsfläche des jeweiligen Ausstellers durchgeführt werden. Die Aktionen dürfen nur für den Aussteller und für die von ihm hergestellten bzw. vertriebenen Erzeugnisse durchgeführt werden. Das Verteilen von Werbematerial u. ä. auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen der Veranstaltung ist untersagt.
2) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Entfernung von Ausstellungsgegenständen vom Stand des jeweiligen Ausstellers entfernen zu lassen und – sollte der Aussteller der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommen – die betreffenden Gegenstände selbst auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen, wenn die Ausstellung dieser Gegenstände dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Veranstaltungsprogramm widersprechen.
3) Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist untersagt.
4) Sofern der Aussteller während der Messezeit Events im Zusammenhang mit Presse und anderen Medienvertretern durchführen möchte, ist er verpflichtet, dies rechtzeitig bei der Presseabteilung des Veranstalters anzukündigen und das Event im Weiteren laufend mit der Presseabteilung abzustimmen, damit Orts- und Terminüberschneidungen mit Events anderer Aussteller möglichst vermieden werden. Missachtet der Aussteller diese Verpflichtung, behält sich der Veranstalter vor, die Durchführung der entsprechenden Events zu untersagen.
10. Fotografien/Wiedergaben
1) Stände und Ausstellungsgegenstände einzelner Aussteller dürfen ohne die Erlaubnis des betreffenden Ausstellers und des Veranstalters nicht fotografiert, gefilmt, gezeichnet oder in anderer Weise aufgenommen werden. Bei Zuwiderhandlungen Dritter kann der Veranstalter jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2) Ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters dürfen keine Foto- oder Filmausrüstungen in den Ausstellungsbereich gebracht werden. Dem Veranstalter ist von jeder genehmigten Aufzeichnung eine Kopie zu übergeben.
3) Der Veranstalter behält sich selbst das Recht vor, allgemeine Aufnahmen oder auch Nahaufnahmen außerhalb oder innerhalb der Halle zum Zweck der Aufzeichnung der Ausstellung zu machen oder zu genehmigen, wobei etwaige gewerbliche Schutzrechte der Aussteller sowie Persönlichkeitsrechte zu beachten sind.
11. Katalog
1) Sofern ein offizieller Ausstellungskatalog vor oder während der Veranstaltung erscheint, wird dieser ohne Haftung des Veranstalters und Herausgebers gedruckt und verteilt.
2) Die Aussteller haben ein Recht auf Eintragung mit Firmennamen, Anschrift und Kontaktperson. Einzelheiten, die im offiziellen Ausstellungskatalog veröffentlicht werden, werden den Angaben im Anmeldeformular entnommen. Änderungen, die im Katalog aufgeführt werden sollen, müssen dem Organisationssekretariat des Veranstalters fristgerecht per Online-Manager (OMA) zugehen. Die Frist, bis zu der entsprechende Änderungen berücksichtigt werden können, ist beim Organisationssekretariat des Veranstalters zu erfragen. Es kann nicht garantiert werden, dass Änderungen, die erst nach Ablauf dieser Frist mitgeteilt werden, im Katalog noch berücksichtigt werden können.
3) Etwaige vom Aussteller im Zusammenhang mit dem Eintrag im Katalog zu tragende Kosten sind im Anmeldeformular ausgewiesen.
4) Der Veranstalter kann daneben direkt oder indirekt die Herstellung und Verteilung anderer Veröffentlichungen jeder Art planen und behält sich das Recht vor, diese Veröffentlichungen zu nutzen, um jederzeit und in jeder Umgebung die Ausstellung bekannt zu machen und für sie zu werben.
12. Sicherheit/Schutz des Eigentums
1) Die Ausstellungshallen werden in dem Zeitraum von der Öffnung der Ausstellungshallen für die Aussteller zum Aufbau der Stände bis zu dem letzten Tag, an dem die Aussteller die Stände und Ausstellungsgegenstände wieder abgebaut und die Halle geräumt haben müssen, jeweils in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr bewacht. Dieser Schutz deckt die Ausstellungshalle/das Gebäude als Ganzes ab, nicht jedoch die einzelnen Ausstellungsflächen.
2) Jeder Aussteller kann darüber hinaus für seine Ausstellungsfläche gegen entsprechendes Entgelt ein gesondertes Sicherheitspersonal buchen. Auf Nachfrage teilt der Veranstalter die Kontaktdaten genehmigter Sicherheitsdienste mit.
3) Ab dem Aufbau der Stände und Ausstellungsgegenstände bis zu deren Abbau sind die Aussteller für den Schutz ihres Eigentums selbst verantwortlich.
13. Ausstellpflicht/Vertragsstrafe
1) Mit Vertragsschluss verpflichtet sich der Aussteller, seinen Stand zu allen offiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung offen und funktionsfähig zu halten (inklusive Personal).
2) Für den Fall der Verletzung der sich aus Absatz (1) ergebenden Pflicht bzw. den vorzeitigen Abbau des Standes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von pauschal 2.000,00 € zur Zahlung durch den Aussteller fällig. Der Veranstalter behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vor.
14. Haftung
1) Verursachen der Aussteller, seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter vom Aussteller beauftragter Unternehmen) oder sonstige Personen, die für den Aussteller auf dessen Veranlassung auf dem Ausstellungsgelände tätig werden, bei dem Veranstalter schuldhaft einen Schaden, haftet der Aussteller dem Veranstalter gegenüber auf Schadensersatz in unbegrenzter Höhe. Zugleich hat der Aussteller den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen eines Schadens freizustellen, der während der Veranstaltung durch den Aussteller, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen, die sich auf seine Veranlassung auf dem Ausstellungsgelände befinden, schuldhaft verursacht wurde.
2) Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende und die Ausstellungsrisiken abdeckende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
3) Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter oder dem Eigentümer der Ausstellungshalle sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für solche Schäden, die der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
4) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, haftet der Veranstalter gegenüber dem Aussteller nur, wenn sie infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z. B. die Pflicht zur frist- und ordnungsgemäßen Bereitstellung der Ausstellungsflächen) entstanden sind. Die Haftung für diese Schäden ist begrenzt auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Die im vorstehenden Satz aufgeführte Begrenzung gilt im Übrigen auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden, sofern diese nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.
5) Aufgrund der vorgenannten Risiken empfiehlt der Veranstalter dem Aussteller, auf eigene Kosten eine Ausstellungsversicherung abzuschließen.
6) Schäden, die solche Risiken betreffen, die vom Veranstalter zu versichern sind, hat der Aussteller unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen, damit dieser den Schaden rechtzeitig der Versicherung gegenüber anzeigen kann. Nachteile, die dem Veranstalter wegen nicht unverzüglicher Anzeige der Schäden durch den Aussteller entstehen, gehen zu Lasten des Ausstellers.
15. Höhere Gewalt
Wird der Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Fälle höherer Gewalt gehindert, wird er von der Erfüllung entbunden. Der Veranstalter hat den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern er hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer ausreichenden Versorgung mit Strom, Wasser, etc., sowie Streiks und Aussperrungen, der Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie sowie Terroranschlägen, werden – sofern sie nicht von kurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. In den Fällen höherer Gewalt oder dieser gleichgesetzten Fällen erhält der Aussteller vom Veranstalter bezahlte Standgebühren und/oder Eintrittspreise ganz oder teilweise zurück. Weitere Erstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Bei einer Verlegung der Veranstaltung entsteht weder ein Anspruch des Ausstellers auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadensersatzzahlung, eine Haftung durch den Veranstalter ist ausgeschlossen.
16. Weitere Verbote
1) Zusätzlich zu den bereits in den vorhergehenden Bestimmungen enthaltenen Verboten sind dem einzelnen Aussteller die folgenden Tätigkeiten untersagt, es sei denn, es liegt ihm insoweit eine vorher erteilte, ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Veranstalters vor: Verkauf von Produkten mit Lieferung an Ort und Stelle; Preisauszeichnung von Ausstellungsgegenständen/Produkten; der Verbleib des Ausstellers, seiner Mitarbeiter oder sonstiger seiner Erfüllungsgehilfen an den Ständen/innerhalb des Ausstellungsbereiches außerhalb der vom Veranstalter für die Ausstellung festgesetzten Uhrzeiten; Verbringen von Material in die Ausstellung, das übel riecht oder in besonderem Maße gefährlich ist und Schäden, Verletzungen oder Belästigungen hervorrufen kann; Anbringen/Verwenden von Beschallungseinrichtungen im Ausstellungsbereich; Verwenden der geschützten Zeichen für das Ausstellungszentrum, den Veranstalter und die Veranstaltung; das Aufstellen von Werbung außerhalb der Ausstellungshalle auf dem Veranstaltungsgelände sowie den Straßen und der Umgebung des Ausstellungsbezirks; das Aufstellen von Plakaten über Wettbewerbe oder Auszeichnungen, die von dritten Unternehmen, Organisationen oder von täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckerzeugnissen oder Fachzeitschriften angeboten werden.
2) Bei Verstoßen gegen die o. g. Verbote behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Aussteller von der aktuellen und auch von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen und jeglichen Schadensersatz zu verlangen, der ihm infolge der Verstöße entsteht.
17. Sonstiges
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter bestehenden Vertrag ist Bielefeld.
2) Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Veranstaltungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
4) Die vom Aussteller im Anmeldeformular oder sonst wie dem Veranstalter mitgeteilten Angaben werden gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz für eigene geschäftliche Zwecke beim Veranstalter gespeichert. 18. Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Veranstaltungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung geht diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
18. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Veranstaltungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung geht diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Bielefeld, Oktober 2020